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Es herrschen derzeit große Unsicherheiten in Bezug auf die Fortführung des Umgangsrechtes während der bestehenden Kontaktverbote. 

Grundsätzlich rechtfertigen die Kontaktverbote nicht die Einschränkungen des Umgangsrechtes zum Kind. Die Empfehlungen der Eindämmungsverordnungen der Bundesländer den Kontakt auf das Nötigste zu beschränken beziehen sich nicht auf die Kernfamilie, zu der auch der umgangsberechtigte Elternteil gehört. 

Umgang mit dem Elternteil entspricht laut gesetzlicher Grundwertung in der Regel dem Kindeswohl. Das Kind hat gerade in diesen Zeiten, in welchen Sozialkontakte so gut wie vollständig wegbrechen, ein Recht auf Kontakt mit Vater oder Mutter. Das allgemeine Risiko, sich "außerhalb" des Haushaltes anzustecken, schließt den Umgang nicht aus. 

Es sind aber auch hier Ausnahmefälle möglich. Wenn der Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten ist oder eine dem Haushalt angehörige Person zu einer Risikogruppe gehört, kann etwas anderes gelten und der Ausschluss des Umgangs für eine gewisse Zeit gerechtfertigt sein. 

Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

(red/dpa). Im Familienrecht wird zurzeit viel über das Wechselmodell diskutiert. Es gibt auch bei Gesetzgeber und Gerichten Tendenzen, diese Art des Umgangs eher zur Norm als zur Ausnahme zu machen. Die Gerichte haben einige Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils formuliert.

In einer Entscheidung betonte das Kammergericht Berlin noch einmal, dass eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern notwendig ist. Auch ist ein paritätisches Wechselmodell nur dann möglich, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kinds nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

Unter diesen Voraussetzungen können Gerichte also auch das Wechselmodell anordnen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2017 noch mal ausdrücklich klargestellt, dass das Gesetz die Gerichte nicht hindere, ein Wechselmodell anzuordnen.

Wechselmodell gegen den Willen der Mutter?
Die Eltern des fünfjährigen Kinds hatten im April 2014 einen Umgangsvergleich vor Gericht geschlossen. Danach hält sich das Kind überwiegend bei der Mutter auf. Der Vater wollte nun ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung durchsetzen. Dies beantragte er vor dem Familiengericht. Er erhoffte sich hiervon unter anderem eine Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Elternteilen, insbesondere im Hinblick auf die bestehenden erheblichen Konfliktbelastungen.

Nachdem das Amtsgericht den Antrag des Vaters zurückgewiesen hatte, hatte auch dessen Beschwerde keinen Erfolg.

Wechselmodell muss dem Kindeswohl dienen
Das Gericht stellte fest, dass es keine Gründe für eine Anordnung des Wechselmodells gebe. Bei bestehenden erheblichen elterlichen Konflikten diene das Wechselmodell eben nicht dem Kindeswohl, so das Gericht. So gebe es bei der geteilten Betreuung einen erhöhten Abstimmungsbedarf der Eltern untereinander. Eine gute Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern sei dabei unerlässlich. Das Wechselmodell habe jedoch nicht zum Ziel, diese Fähigkeiten zu verbessern, sondern sie müssten bereits vorhanden sein.

Kammergericht Berlin am 10. April 2017; AZ: 16 UF 8/17

(red/dpa). Trennen sich die Eltern, ergeben sich meist viele Streitpunkte, die die die Kinder direkt betreffen. Auch der Name kann dazugehören: So ist ein Elternteil unter Umständen nicht damit einverstanden, dass das Kind einen Doppelnamen, bestehend aus den Nachnamen der Eltern, trägt.

(DAV). Wer einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, muss für den Kindesunterhalt in der Regel verschärft haften. Das bedeutet, er muss alle seine Mittel einsetzen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Etwas Anderes kann sich ergeben, wenn der andere Elternteil erheblich mehr verdient.