Vaterschaftsanfechtung - wenn Sie Zweifel an Ihrer Vaterschaft haben

Schätzungen zufolge ist jedes zehnte Kind in Deutschland ein sogenanntes Kuckuckskind, also ein Kind, das einen anderen Vater hat als denjenigen, den es für seinen Vater hält oder der als rechtlicher Vater ausgewiesen ist.  Diese vermeintlichen Väter werden auch Putativ- oder Scheinväter genannt. Sofern Sie begründete Zweifel an einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft haben, können Sie eine Vaterschaftsanfechtung beantragen. Wie läuft eine Vaterschaftsanfechtungsklage ab, und welche Rechtsfolgen löst sie aus - hier sind die wichtigsten Informationen für Sie!

Was ist eine Vaterschaftsanfechtung?

Die Anfechtung der Vaterschaft wird bei dem Familiengericht verhandelt.

Ziel ist die Feststellung, dass der bisherige rechtliche Vater nicht der leibliche Vater eines Kindes ist.

Zum Beweis des Nichtbestehens einer Vaterschaft wird ein medizinisches Abstammungsgutachten durch das Familiengericht eingeholt. Insoweit ist die Vaterschaftsanfechtung ein Verfahren, welches dem jeweiligen Antragsteller möglich macht, die rechtliche Vaterschaft zu beseitigen.

Da stellt sich die Frage, wer die Vaterschaft anfechten kann,  beziehungsweise wer zur Antragstellung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren berechtigt ist.

Wer kann die Vaterschaft anfechten:

  • Der rechtliche Vater: Vater im rechtlichen Sinne sind Sie nach § 1592 BGB, wenn Sie im Zeitpunkt der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes mit der Kindsmutter verheiratet sind oder die Vaterschaft anerkannt haben.  Darüber hinaus kann die rechtliche Vaterschaft durch die gerichtliche Feststellung begründet werden.
  • Der leibliche / biologische Vater: Zum Schutze des Kindes ist eine Vaterschaftsanfechtungsklage bzw. ein Vaterschaftsanfechtungsantrag des potenziellen leiblichen Vaters unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der leibliche, biologische Vater muss an Eides statt versichern, dass er mit der Mutter des Kindes während der gesetzlich festgelegten Empfängniszeit sexuellen Kontakt hatte.

Zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater darf  keine sozial-familiäre Beziehung bestehen, welche vorrangig schützenswert ist. Dieser Punkt ist in der Praxis eine der größten Hürden für die Vaterschaftsanfechtung seitens des leiblichen Vaters.

  • Die Mutter: Auch die Mutter ist nach § 1600 BGB berechtigt, die Vaterschaft anzufechten.
  • Das Kind: Gleiches gilt für das Kind, das ebenfalls anfechtungsberechtigt ist. Dieses wird, falls das Kind noch minderjährig ist, in der Regel durch den sorgeberechtigten Elternteil vertreten.

Die Voraussetzungen:

Um eine Vaterschaftsanfechtung durchführen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

1.) Eine Anfechtung der Vaterschaft kommt immer dann in Betracht, wenn Sie den begründeten Verdacht haben, trotz der rechtlichen Vaterschaft nicht der biologische Vater beziehungsweise der Erzeuger des Kindes zu sein.

2.) Zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt ist die Person, die in der Geburtsurkunde als rechtlicher Vater ausgewiesen ist.

3.) Die Vaterschaft anfechten können Sie auch dann, wenn Sie unter Eid versichern, dass Sie in der Zeit der Empfängnis sexuellen Kontakt zur Mutter hatten. Dann gelten Sie als möglicher biologischer Vater.

4.) Die sachliche Zuständigkeit für eine Vaterschaftsanfechtung obliegt dem Familiengericht. Örtlich zuständig ist immer das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

5.) Voraussetzung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ist die Antragstellung einer zur Anfechtung berechtigten Person.

6.) Die Vaterschaftsanfechtung ist fristgebunden. Eine Anfechtung der Vaterschaft ist damit nur möglich, wenn innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Umstand, der begründete Zweifel an der biologische Vaterschaft aufkommen lässt, ein Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt wird. Die Frist beginnt hierbei frühestens mit der Geburt des Kindes.

7.) Im Ausnahmefall gibt es auch Umstände, die diese Frist hemmen. Ein Beispiel ist, wenn Sie durch eine Drohung an der Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gehindert werden.

Mögliche Beweggründe für eine Vaterschaftsanfechtung

  • Sie haben als rechtlicher Vater erhebliche Zweifel daran, dass das Kind aus Ihrer Ehe stammt,  wenn Sie beispielsweise als Ehemann von einem außerehelichen Verhältnis der Mutter im Empfängniszeitraum erfahren haben.
  • Sie halten Ihre Vaterschaft deshalb für ausgeschlossen, da im besagten Zeugungszeitraum zwischen Ihnen und der Mutter kein sexueller Kontakt stattgefunden hat.
  • Die Mutter des Kindes hat einem Vaterschaftstest zugestimmt. Dieser bestätigt im Ergebnis, dass Sie als rechtlicher Vater nicht der biologische Vater sein können.
  • Sie können nachweisen, dass Sie im Empfängniszeitraum unfruchtbar waren.

Nicht ausreichend für eine Vaterschaftsanfechtung ist, dass Sie aufgrund äußerer Merkmale des Kindes Zweifel an Ihrer Vaterschaft haben.

Das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft entfällt auch im Falle einer künstlichen Befruchtung, wenn die Samenspende von einer dritten Person stammt.

Wichtig zu wissen:
Sofern Sie als rechtlicher Vater ein Abstammungsgutachten (Stichwort: heimlicher Vaterschaftstest)  in Auftrag geben, ohne dass die Einwilligung der Mutter vorliegt.  Sie sollten wissen, dass das Ergebnis dieses Vaterschaftstests für ein Gerichtsverfahren nicht verwertbar ist und somit auch keine Beweiskraft in Bezug auf die nicht vorhandene  Vaterschaft entwickelt.

Die Vaterschaftsanfechtung und ihr Ablauf

Sofern Sie gemäß § 1592 Nr. 1 und 2 BGB oder § 1593 BGB gesetzlich als Vater gelten, weil Sie mit der Mutter des Kindes verheiratet sind,  oder die Vaterschaft anerkannt haben, können Sie die Vaterschaft anfechten. Das geschieht im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens, welches allgemein als Vaterschaftsklage bezeichnet wird. Nicht ausreichend für eine Vaterschaftsanfechtung sind Zweifel oder bloße Vermutungen, weil beispielsweise das Kind keine Ähnlichkeiten mit Ihnen aufweist. Erst wenn ein Gericht festgestellt hat, dass Sie nicht der biologische Vater des Kindes sind, entfallen sämtliche Rechtsfolgen der Vaterschaft, unter anderem Unterhalts- und Erbrechtsansprüche.

Dauer der Vaterschaftsanfechtung und Einhaltung von Fristen

Das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft und damit zur Beseitigung der mit dieser verbundenen rechtlichen Folgen wird nicht auf unbestimmte Zeit gewährt.

Grund ist, dass der Status des Kindes nicht auf Dauer von einer möglichen Vaterschaftsanfechtungsklage bedroht sein darf. Deshalb ist die Anfechtung an eine Frist von zwei Jahren gekoppelt. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches Verfahren einleiten müssen, nachdem Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben, die Sie an Ihrer Vaterschaft zweifeln lassen.

Wichtig zu wissen:
Das Kind hat unabhängig von einer früheren Kenntnis, mit Eintritt der Volljährigkeit die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Die Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt der Volljährigkeit. Darüber hinaus hat das Kind die Möglichkeit, die Vaterschaft innerhalb einer Anfechtungsfrist von zwei Jahren anzufechten, sobald es Kenntnis erlangt.

Rechtsfolgen einer Vaterschaftsanfechtung

Welche Konsequenzen eine Vaterschaftsanfechtung hat, ist eine Frage, die für Sie als Vater und für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Das Ergebnis einer Vaterschaftsanfechtung ist im Erfolgsfalle,  die Feststellung, dass Sie nicht der biologische Vater und damit auch nicht mehr rechtlicher Vater des Kindes sind.
Die rechtliche Vaterschaft wird rückwirkend einschließlich der damit verbundenen Rechtswirkungen beseitigt. Das bedeutet, dass Sie von der vorherigen Unterhaltsverpflichtung befreit sind. Gleichzeitig verlieren Sie das Sorgerecht für das Kind, und die bisherigen verwandtschaftlichen Beziehungen werden aufgehoben.

Erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung und mögliche Ersatzansprüche

Sofern die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich war, ergeben sich daraus weitere rechtliche Ansprüche. Als Scheinvater können Sie gegen die Mutter Ersatzansprüche geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist, wobei eine Schädigungsabsicht der Mutter, von Ihnen nachzuweisen ist.

Insoweit scheitern Schadenersatzansprüche oftmals am Nachweis des Verschuldens der Mutter. Darüber hinaus sind Ersatzansprüche meist schwierig durchzusetzen, da Unterhaltsleistungen, als laufende Kosten in der Regel bereits verbraucht worden sind.

Sie haben weiter gemäß § 1607 Abs. 2 Satz 3 BGB einen Regressanspruch gegen den biologischen Vater des Kindes. Dieser Scheinvaterregress besteht, soweit der tatsächliche Vater gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet war.

Kontaktieren Sie uns! Wir informieren Sie umfassend über die genaue Vorgehensweise bei einer Vaterschaftsanfechtung sowie über die Rechtsfolgen und die damit verbundenen Möglichkeiten.