URTEILE GETRENNT­LEBEN

(red/dpa). Trennen sich die Eltern, ergeben sich meist viele Streitpunkte, die die die Kinder direkt betreffen. Auch der Name kann dazugehören: So ist ein Elternteil unter Umständen nicht damit einverstanden, dass das Kind einen Doppelnamen, bestehend aus den Nachnamen der Eltern, trägt.

Eine Änderung ist aber so ohne weiteres nicht möglich. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, damit dies genehmigt wird.

Namensänderung nach Trennung der Eltern?

Die Eltern hatten sich kurz nach der Geburt der gemein­samen Tochter getrennt. Das Kind lebte bei der Mutter. Der Famili­enname der Tochter war ein Doppelname, zusam­men­ge­setzt aus den beiden Nachnamen der Eltern. In zeitlichem Zusam­menhang mit einem famili­en­ge­richt­lichen Verfahren, in dem es um das Besuchs­recht des Vaters ging, beantragte die Mutter eine Änderung des Famili­ennamens ihrer Tochter. Sie sollte nur noch den Nachnamen der Mutter tragen. Es sei ihrer Tochter schon immer sehr unangenehm gewesen, ihren vollständigen Namen zu nennen. Schon mehrmals hätten Mitschüler sie gefragt, warum sie zwei Nachnamen habe. Wenn sie erklärt habe, dass sich der zweite Name auf den Vater beziehe, hätten die Kinder nachge­fragt, wo denn der Vater sei, sie hätten ihn ja noch nie gesehen. Außerdem lehne ihre Tochter den Namen emotional ab, weil Mutter und Geschwister nicht so hießen.

Doppelname bleibt: Namensband wichtig für Persönlichkeitsentwicklung

Damit war der Vater jedoch nicht einver­standen. Schließlich klagte er und hatte Erfolg. Nach dem Namensänderungs­gesetz dürfe ein Famili­enname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund diese Änderung recht­fertige. Der wieder­holte Wunsch des Kinds, nur den mütterlichen Nachnamen zu tragen und nicht durch den Doppel­namen an den Vater erinnert zu werden, stelle allein noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Zurzeit sei dieser Wunsch zwar auch ernsthaft und stabil. Doch sei zu erwarten, dass das Mädchen mit zuneh­mender Reifung und Ablösung vom Famili­en­verband zu einer anderen Sicht­weise komme und ihren Namen nicht mehr nur den Eltern zuordne, sondern als Teil der eigenen Persönlichkeit und Identität wahrnehme.

Die Beibe­haltung des Namens­bands zwischen Vater und Tochter sei der Persönlich­keits­ent­wicklung und späteren Selbst­findung des Kinds förderlicher als dessen Durch­trennung. Der Doppelname liege deshalb im wohlver­stan­denen Interesse des Mädchens.

Das sei umso mehr der Fall, weil keine schwer­wie­genden Nachteile dagegen sprächen. So konnten die Richter etwa nicht feststellen, dass das Mädchen tatsächlich ernst­haften Hänseleien wegen ihres Namens ausge­setzt sei.

Auch sei es aufgrund ihres Namens auf keine Weise aus dem Famili­en­verband ausge­schlossen. Innerhalb der Familie spreche man sich nicht mit dem Famili­ennamen an. Außerdem sei ja in ihrem Famili­ennamen als verbin­dendes Element auch der Nachname ihrer Mutter und ihrer Geschwister enthalten.

Die fachlichen Stellung­nahmen berich­teten darüber hinaus nicht von Spannungen innerhalb des Famili­en­ver­bands, sondern im Gegenteil von einem guten und engen Verhältnis. Anzeichen für eine Ausgrenzung seien nicht erkennbar.

Verwaltungsgericht Koblenz am 18. Juli 2017 (AZ: 1 K 759/16.KO)

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