Was passiert mit der Steuerklasse nach einer Scheidung?

Was passiert mit der Steuerklasse nach einer Scheidung? In welcher Steuerklasse werde ich während des Trennungsjahres veranlagt? Muss die Steuerklasse nach einer Scheidung zwingend gewechselt werden und wenn ja, wann? Das sind die steuerrechtlichen Fragen, die uns unsere Mandanten im Zusammenhang mit einer Scheidung stellen. Sie sind wichtig, weil sie maßgeblich über die Ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel entscheiden.

Die Steuerklassen bis zur Scheidung

Die Steuerklasse während einer Ehe ist maßgeblich für die Steuerklasse im Trennungsjahr.

Steuerklasse bis zur Scheidung:

Im Jahr der Trennung können beide Ehegatten in ihrer bisherigen Steuerklasse verbleiben. Haben Sie und Ihr Ehepartner sich aufgrund einer unterschiedlichen Einkommenshöhe auf die Steuerklassen III und V geeinigt, werden Sie auch im Trennungsjahr in diesen Steuerklassen veranlagt. Gleiches gilt, wenn beide Ehepartner aufgrund einer ähnlichen Gehaltshöhe Steuerklasse IV zugeordnet sind. Das bedeutet auch, dass im Trennungsjahr weiterhin eine Zusammenveranlagung der Einkommensteuer möglich ist. Wie lange Sie das Ehegattensplitting nutzen können, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt Ihrer Trennung und vom Beginn des Trennungsjahres ab. Wichtig ist außerdem, dass Sie den Unterschied zwischen dem Trennungsjahr im juristischen Sinn und im steuerrechtlichen Sinn kennen!

1. Trennungsjahr im juristischen Sinn

Damit Sie die Bedingungen für ein Trennungsjahr im juristischen Sinne erfüllen, müssen diese Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie müssen getrennt voneinander leben.
  • Der eine Partner darf für den anderen Ehepartner keine Versorgungsleistungen erbringen. Das gilt selbst dann, wenn Sie innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses getrennt voneinander leben.

Voneinander getrennt leben im familienrechtlichen Sinne ist die notwendige Voraussetzung für eine Scheidung. Nach § 1567 BGB müssen dafür drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Räumliche Trennung
  • Wirtschaftliche Trennung
  • Emotionale Trennung

Damit ist die ausdrückliche Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft nach §§ 1353 BGB gemeint, die im Volksmund als Trennung von Tisch und Bett bezeichnet wird. Grundsätzlich ist eine räumliche Trennung erforderlich, die offensichtlich ist, wenn einer der beiden Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus auszieht. Im Ausnahmefall ist ein Getrenntleben auch ohne eine räumliche Trennung möglich, wann das der Fall sein kann, kann Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht in Ihrem speziellen Fall erläutern.

2. Trennungsjahr im steuerrechtlichen Sinn

Im Gegensatz zum juristischen Trennungsjahr kommt es beim Trennungsjahr im steuerrechtlichen Sinn auf das Kalenderjahr an.

EIN BEISPIEL: Trennen Sie sich Anfang Dezember, bedeutet das, dass Sie steuerrechtlich bereits mit Beginn des neuen Jahres als Single eingestuft werden. Warten Sie mit der Trennung bis zum Januar, muss der Wechsel der Steuerklasse erst im Folgejahr stattfinden. Die Mitteilung darüber, dass Sie sich getrennt haben, muss dem zuständigen Finanzamt jedoch zeitnah zugehen. Haben Sie sich im Dezember getrennt, sind Sie gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, bereits einen Monat später den Wechsel in die Steuerklasse I ohne Kind und mit Kind in Steuerklasse II zu beantragen.

WICHTIG! Entscheidet sich einer der beiden Eheleute während des Trennungsjahres, in eine andere Steuerklasse zu wechseln, muss der andere Ehepartner ebenfalls einen Wechsel der Steuerklasse vollziehen. Sofern Sie im Trennungsjahr in Steuerklasse I wechseln, müssen beide Ehepartner zeitgleich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde stellen. Wechselt nur ein Ehegatte in die Steuerklasse I, ohne den Steuerklassenwechsel dem anderen Ehepartner mitzuteilen, entsteht diesem Ehepartner ein steuerlicher Nachteil. Denn dieser wird aufgrund dessen vom Finanzamt ebenfalls in Steuerklasse I eingestuft, was Steuernachzahlungen zur Folge haben kann.

Die Änderung der Steuerklasse nach einer Scheidung

Lassen Sie sich scheiden, muss die Steuerklasse nach der Scheidung zwingend gewechselt werden. Sobald Sie von Ihrem Ehepartner geschieden sind, werden Sie Steuerklasse I zugeordnet. Eine Entlastungsregelung gibt es insoweit nicht. Das geschieht jedoch nicht automatisch. Stattdessen müssen Sie die Änderung der Steuerklasse beim Finanzamt beantragen. Dazu brauchen Sie als Nachweis den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Das bedeutet, dass Sie nach einer Scheidung steuerlich schlechter gestellt sind als während Ihrer Ehe und im Trennungsjahr.

WICHTIG! Verpassen Sie den Wechsel der Steuerklasse nach der Scheidung nicht! Andernfalls drohen Ihnen kostenintensive Nachzahlungen, was Sie unbedingt vermeiden sollten. Haben Sie die Steuerklasse nach der Scheidung nicht rechtzeitig gewechselt, kann es im Rahmen einer Prüfung seitens der Finanzbehörden zu Rückzahlungsforderungen kommen. Der Wechsel der Steuerklasse nach der Scheidung ist unerlässlich.

Steuerklasse nach einer Scheidung: Die Steuerklassen I und II

Abweichend von der grundsätzlichen Regelung können Sie nach der Scheidung eine Änderung in Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie allein ein minderjähriges Kind in Ihrem Haushalt betreuen. Dieser sogenannte Alleinerziehendenfreibetrag greift nur, wenn Sie tatsächlich – ohne einen anderen Erwachsenen mit dem Kind in einem Haushalt leben.

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