Wechselmodell

In den letzten Jahren entscheiden sich viele getrenntlebende Eltern bewusst für eine annährend gleiche Betreuung der gemeinsamen Kinder. Der Wunsch nach einer gleichberechtigten Bereuung unter den Eltern wird immer größer. Das sogenannte Wechselmodell eignet sich jedoch nicht für jede getrenntlebende Familie. Auch hier geht es maßgeblich darum Kindes – und nicht Elterninteressen zu erfüllen.
Ein sogenanntes echtes Wechselmodell liegt vor, wenn die Betreuung der Kinder zu gleichen Anteilen (50/50) erfolgt.
Grundlegende Voraussetzung für die Betreuung der Kinder im Wechselmodell ist dass die Eltern in der Lage sind miteinander zu kommunizieren und respektvoll miteinander umzugehen.


Diese Betreuungsform erfordert zusätzliche Absprachen und ein erhöhtes Zusammenwirken zwischen den Eltern.
Auch während der Betreuung der Kinder im Wechselmodell entfällt die Unterhaltsverpflichtung nicht in jedem Fall vollständig.
Die Zahlung von Kindesunterhalt im Wechselmodell ist abhängig vom Einkommen der Kindeseltern und der zwischen den jeweiligen Einkommen bestehenden Differenz.


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  • Der Rechtsanwalt hat den Mandanten auf die Möglichkeit hingewiesen, unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.
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    Die Gebühren für die Beauftragung von Rechtsanwälten richten sich, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
  • Die Gebühren berechnen sich, wenn weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind, nach dem jeweiligen Gegenstandswert.

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