Umgangsrecht

Kommt es zur Trennung gibt es oft viele Punkte, die zwischen den Partnern geklärt werden müssen. Emotional und rechtlich wird es dabei besonders komplex, wenn auch ein gemeinsames Kind davon betroffen ist.
Eine Einigung darüber, wo das gemeinsame Kind lebt, wie oft es den nicht betreuenden Elternteil sehen soll, wie Urlaube, Feiertage und auch Geburtstage verbracht werden, ist dann umso wichtiger, um immer wieder aufkommende Diskussionen hierüber zu vermeiden, Planungssicherheit für alle Seiten herzustellen und auch dem Kind ein Stück mehr an Stabilität zu gewährleisten.


Das Umgangsrecht des nichtbetreuenden Elternteils ergibt sich aus § 1684 BGB. Es dient dazu, sowohl der Mutter als auch dem Vater, unabhängig vom Sorgerecht, das Recht auf den Umgang mit ihren Kindern zu garantieren.
Darüber hinaus soll im Umkehrschluss auch den Kindern selbst der Umgang mit ihren Eltern zugesichert werden.
Bei der zeitlichen sowohl auch örtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts steht in erster Linie das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Aus diesem Grund beinhaltet die gesetzliche Regelung auch die sogenannte“Wohlverhaltensklausel“ nämlich die Verpflichtung der Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Wer hat ein Umgangsrecht?
Die leiblichen Eltern haben von Natur aus das Recht und die Pflicht, sich um ihr Kind zu kümmern und für dessen Wohlbefinden zu sorgen. Das umfasst u. a. die Erziehung, die Versorgung mit den lebensnotwendigen Gütern, eine gesundheitliche Vorsorge und vieles mehr. Wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt, dass ein Elternteil diesen Pflichten nicht nachkommt oder gar eine Gefährdung darstellt, kann ein Gericht das Umgangsrecht einschränken bzw. ganz versagen.

Auch andere Personen haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. So ist es z. B. möglich, dass anderen Verwandten wie Großeltern, der Tante oder dem Onkel und volljährigen Geschwistern dieses Recht zugesprochen wird. Auch Pflegeeltern oder Stiefeltern, die kein biologisches Verwandtschaftsverhältnis zum Kind haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht innehaben. Vor Gericht wird in einem solchen Fall genau geprüft, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Besuchsrecht
Das Umgangsrecht mit dem Kind beinhaltet das Besuchsrecht. Über die Ausgestaltung des Besuchsrechtes bestehen oft sehr unterschiedliche Vorstellungen unter den Beteiligten.
Kurz nach der Trennung ist eine möglichst konkrete, detaillierte Regelung zu empfehlen, da bei vielen getrennten Paaren, nicht selten noch mit dem Trennungskonflikt auf Paarebene und emotionalen Verletzungen zu kämpfen haben. Im Focus sollte eine für das Kind möglichst wenig belastende Lösung stehen. Eltern vergessen oftmals, dass Kinder mehr als sie selbst durch die Trennung belastet sind.


Die Umgangsverweigerung
Trennungen gehen oft nicht ohne Konflikte vonstatten. Es kommt zu einseitiger, unbegründeter Umgangsverweigerung.
Eine Umgangsverweigerung ist nur bei ernsthafter Kindeswohlgefährdung begründet.
Ob eine solche vorliegt, hat das Familiengericht gegebenenfalls unter zu Hilfenahme eines Sachverständigen zu beurteilen.

 


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