Trennungsunterhalt

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ehepartner für die Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen einen nach den Lebens – und Einkommensverhältnissen während der Ehe angemessenen Unterhalt verlangen. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Eheleute müssen voneinander getrennt leben.
  • Anspruch auf Trennungsunterhalt hat nur, wer bedürftig ist. Anders als beim Kindesunterhalt gibt es keine festen Bedarfssätze. Entscheidend sind vielmehr die Einkünfte, die beide Ehepartner während der Ehe erzielt haben. Wer vor der Trennung nicht gearbeitet hat, ist in der Regel im ersten Trennungsjahr nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
  • Der in Anspruch genommene Ehegatte muss leistungsfähig sein. Leistungsfähig ist derjenige, der Unterhalt zahlen kann, ohne dass sein eigener angemessener Lebensunterhalt gefährdet wird. Für den Leistenden muss ein Selbstbehalt von mindestens 1.280 Euro im Monat verbleiben.

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, wenn das von beiden erzielte Einkommen etwa gleich hoch ist. Gleiches gilt, wenn die Eheleute nur wenige Wochen zusammengelebt haben und sich die Lebensverhältnisse durch das gemeinsame höhere Einkommen noch nicht maßgeblich verändert haben.

Der Trennungsunterhalt und seine Berechnung

Maßgeblich für die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Familiensenate der örtlichen Oberlandesgerichte. Grundsätzlich steht jedem Ehepartner die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu. Allerdings erhält derjenige, der arbeitet, einen Erwerbstätigenbonus, der ein Siebtel des Einkommens beträgt. Danach beläuft sich die Höhe des Trennungsunterhalts auf

  • drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehepartners, wenn der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. Ein Beispiel: Ein Ehepartner verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.300 Euro. Der andere Ehepartner hat kein Einkommen. Kinder gibt es keine. Danach hat derjenige, der nicht arbeitet, einen Anspruch auf 1.842 Euro.
  • drei Siebtel des Differenzbetrags der beiden bereinigten Nettoeinkommen, wenn beide Eheleute arbeiten. Durch die Berufstätigkeit verringert sich die Höhe des Trennungsunterhalts. Ein Beispiel: Ein Ehepartner verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.300 Euro, während der andere Ehepartner 1.500 Euro verdient. Die Eheleute haben keine Kinder. Der Differenzbetrag beträgt 2.800 Euro. Von diesem Differenzbetrag erhält der Ehepartner, der weniger verdient, drei Siebtel, sodass der Trennungsunterhalt 1.200 Euro monatlich beträgt.

EXTRA: ist bei allen Unterhaltsarten der Fall

Die Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens

Für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens gibt es keine gesetzliche Regelung. Deshalb orientieren sich die Familiengerichte an Richtlinien, die von den jeweils zuständigen Oberlandesgerichten erlassen worden sind.

Zum Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne zählen:

  • alle Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit
  • Sonderzahlungen wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Steuererstattungen
  • Abfindungen
  • Lohnersatzleistungen
  • geldwerte Vorteile wie ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann
  • der Vorteil, welcher durch das Wohnen in der eigenen Immobilie entsteht

Die „Bereinigung“ des Einkommens kann durch folgende Postionen erfolgen:

Bei Arbeitnehmern wird das durchschnittliche monatliche Einkommen aus den Gesamteinkünften des Jahres vor der Trennung berechnet. Anderes gilt für Selbstständige, bei denen aufgrund von möglichen Einkommensschwankungen ein Zeitraum von drei Jahren herangezogen wird. In die Berechnung des Trennungsunterhalts werden außerdem mögliche zukünftige Gehaltserhöhungen sowie die veränderte Finanzlage aufgrund der Änderung der Steuerklassen mit einbezogen.

Um das Nettoeinkommen zu bereinigen, werden diese Posten abgezogen:

  • Steuern
  • Sozialabgaben beziehungsweise angemessene tatsächliche Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche oder private Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung
  • Berufsbedingte Aufwendungen
  • Fahrtkosten zur Arbeit
  • Kosten für die Altersvorsorge
  • Unterhalt für Kinder, der gegenüber dem Trennungsunterhalt Vorrang hat
  • Wohnvorteil: Mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie kann durch eine Nutzungsvergütung ausgeglichen werden, die auf den Trennungsunterhalt angerechnet wird.

Trennungsunterhalt - Geltendmachung und steuerliche Vorteile

  • Geltendmachung von Trennungsunterhalt: Der bedürftige Ehepartner muss den Trennungsunterhalt einfordern. Das bedeutet, dass ein konkreter Betrag schriftlich beantragt werden muss. Kann der Unterhalt aufgrund fehlender Daten nicht beziffert werden, wird der zahlungspflichtige Ehepartner zur Offenlegung seines Einkommens aufgefordert.
  • Änderung der Steuerklassen: Die bisherigen Steuerklassen bleiben bis zum Ende des Jahres erhalten, in dem sich die Eheleute getrennt haben. Ab dem 1. Januar des Folgejahres werden die Ehepartner steuerlich wie Singles veranlagt, sodass beide Steuerklasse I zugeordnet werden. Anderes gilt für den Elternteil, dem die Kinder zugesprochen werden. Er gehört Steuerklasse II an.
  • Steuerliche Geltendmachung von Trennungsunterhalt: Unterhaltsleistungen an den Ehepartner können als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 13.805 Euro jährlich von der Steuer abgesetzt werden.
  • Unterhalt nach der Scheidung: In den meisten Fällen ist der ehemalige Ehepartner auch nach der Scheidung zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dabei handelt es sich um den nachehelichen Ehegattenunterhalt, der gesondert behandelt wird und deshalb neu beantragt werden muss.
  • Trennungsunterhalt für die Vergangenheit: Trennungsunterhalt kann nur dann rückwirkend eingefordert werden, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner in Verzug gesetzt wurde und ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung von Trennungsunterhalt aufgefordert wurde. Eingefordert werden kann rückständiger Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Der Trennungsunterhalt und seine Dauer

Der Trennungsunterhalt endet, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. In bestimmten Fällen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt vorzeitig enden:

1. Die Eheleute haben sich versöhnt und führen wieder einen gemeinsamen Haushalt.
2. Der bislang bedürftige Ehegatte verdient mittlerweile genug, um seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.
3. Es gibt keinen Grund, weshalb der bedürftige Ehepartner seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdient.
4. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner lebt auf Dauer mit einem neuen Partner zusammen, sodass nach § 1579 Nr. 2 BGB ein Unterhaltsanspruch bei einer verfestigten neuen Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
5. Der bedürftige Ehepartner kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken, wenn er beispielsweise eine schwere Straftat gegen den anderen verübt.

Um Trennungsunterhalt zu bekommen, müssen zahlreiche Aspekte beachtet und ein bestimmter Betrag errechnet werden. Für den maximalen Erfolg ist ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt unerlässlich. Umgekehrt sind Unterhaltszahlungen manchmal überhöht oder nicht berechtigt, sodass es auch hier entscheidend ist, alle juristischen Möglichkeiten zu kennen und auszuschöpfen.

Kontaktieren Sie mich, damit wir gemeinsam eine Lösung für Ihren persönlichen Sachverhalt finden, die im Idealfall außergerichtlich getroffen werden kann. Eine einvernehmliche Einigung zwischen getrennten Eheleuten ist immer kostengünstiger als eine gerichtliche Entscheidung!

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