Kindesunterhalt

Nach dem Gesetz sind Verwandte verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Da heißt, dass Eltern dafür Sorge zu tragen haben, dass der Lebensbedarf des Kindes gedeckt ist.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Er erfüllt damit den Anspruch des Kindes auf Unterhalt, indem er es betreut und versorgt. Der andere Elternteil muss den Kindesunterhalt in Form von Unterhaltszahlungen leisten ("Barunterhalt"). Wie hoch diese Zahlung ist, hängt maßgeblich vom Einkommen und anderen verschiedenen Faktoren ab und ist nicht selten Anlass für Streitigkeiten. Wenn ein zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil dieser Verpflichtung nicht nachkommt, müssen die Ansprüche des Kindes - notfalls gerichtlich- durchgesetzt werden. Als Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne zu allen Fragen rund das Thema Unterhaltszahlungen sowie zu weiteren familienrechtlichen Fragen, die sich in Folge einer Trennung oder Scheidung ergeben. Zu den häufigsten Fragen, die mir zum Thema Kindesunterhalt begegnen, habe ich für Sie nachfolgend einige allgemeine Antworten zusammengestellt. In einem persönlichen Beratungsgespräch gehe ich gerne näher darauf ein und berücksichtige dabei selbstverständlich Ihre individuelle Situation. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? Wie hoch der Kindesunterhalt ist, lässt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ablesen. Abhängig vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen und der Anzahl der zu bedienenden Unterhaltsverpflichtungen lässt sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag ermitteln. Welchen Anspruch auf Unterhalt hat mein Kind? Minderjährige und schulpflichtige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt. Unter bestimmten Bedingungen sind auch volljährige Kinder unterhaltsberechtigt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn diese sich noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung bzw. im Studium befinden.

Der Unterhaltsanspruch bezieht sich zum einen auf den sogenannten Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder, welchen der Elternteil übernimmt, bei dem das Kind nach der Trennung oder Scheidung lebt und zum anderen auf den Barunterhalt. Diesen muss der verpflichtete Elternteil monatlich und im Voraus zahlen.

Wie errechnet sich das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen?

Für die Unterhaltsberechnung relevant ist das sogenannte „Bereinigte Nettoeinkommen“.

Dieses ermittelt sich auf Grundlage des Einkommens aus abhängiger oder selbständiger Beschäftigung, anderen Einkommensarten, wie zum Beispiel Einkommen aus Vermietung oder auch Gewinnen aus Kapitalanlagen. Hiervon sind bestimmte Vorsorgeaufwendungen,

Aufwendungen, welche zur Ausübung des Berufes notwendig sind und unter gewissen Voraussetzungen auch Darlehensverbindlichkeiten abziehbar.

Entfällt die Unterhaltszahlung bei Betreuung der Kinder im Wechselmodell ?

Nein. Beide Eltern sind zum Barunterhalt verpflichtet. Derjenige, der das höhere Einkommen hat ist dann in der Regel zur Zahlung eines Differenzbetrages verpflichtet.

Muss sich das Kind eigenes Einkommen und Vermögen auf seinen Unterhalt anrechnen lassen? Ja, das ist teilweise der Fall. Bei einem eigenen Einkommen des Kindes im Rahmen der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird die hälftige Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Mit Erreichen der Volljährigkeit wird die Ausbildungsvergütung sowie das volle Kindergeld angerechnet.

Wer zahlt Unterhalt für das Kind, wenn der Barunterhaltspflichtige nicht zahlen kann? Wenn der Unterhaltsverpflichtete den Kindesunterhalt nicht zahlt, kann der betreuende Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wird seit der Gesetzesänderung im Juli 2017 bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der betreuende Elternteil wieder verheiratet ist. Wer muss nach der Trennung Unterhalt zahlen? Nach der Trennung muss derjenige Elternteil Unterhalt zahlen, bei dem das Kind nicht lebt. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung. Sollten die Eltern das Kind auch nach der Trennung oder Scheidung zu gleichen Teilen betreuen ("Wechselmodell"), sind beide Elternteile zur Leistung des Barunterhalts verpflichtet. Auch wenn der betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen hat als der Elternteil, der eigentlich barunterhaltspflichtig ist, kann es Ausnahmen von der Regelung geben. Kontaktieren Sie mich jetzt! Ob Sie selbst barunterhaltspflichtig sind oder das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind haben und Ihr Ex-Partner keinen oder zu wenig Unterhalt leisten will - ich setze mich für Ihr Recht ein! Bei einem telefonischen Termin oder vor Ort in meiner Kanzlei in Weimar berate ich Sie gerne ausführlich. Bei einer Beauftragung bespreche ich mit Ihnen das weitere Vorgehen. Ist eine gütliche Einigung mit Ihrem Ex-Partner nicht möglich, vertrete ich Ihre Interessen auch vor Gericht.

 

 


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