Umgang während der Coronakrise
Es herrschen derzeit große Unsicherheiten in Bezug auf die Fortführung des Umgangsrechtes während der bestehenden Kontaktverbote.
Grundsätzlich rechtfertigen die Kontaktverbote nicht die Einschränkungen des Umgangsrechtes zum Kind. Die Empfehlungen der Eindämmungsverordnungen der Bundesländer den Kontakt auf das Nötigste zu beschränken beziehen sich nicht auf die Kernfamilie, zu der auch der umgangsberechtigte Elternteil gehört.
Umgang mit dem Elternteil entspricht laut gesetzlicher Grundwertung in der Regel dem Kindeswohl. Das Kind hat gerade in diesen Zeiten, in welchen Sozialkontakte so gut wie vollständig wegbrechen, ein Recht auf Kontakt mit Vater oder Mutter. Das allgemeine Risiko, sich "außerhalb" des Haushaltes anzustecken, schließt den Umgang nicht aus.
Es sind aber auch hier Ausnahmefälle möglich. Wenn der Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten ist oder eine dem Haushalt angehörige Person zu einer Risikogruppe gehört, kann etwas anderes gelten und der Ausschluss des Umgangs für eine gewisse Zeit gerechtfertigt sein.